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Stichtag 31. Dezember: Altverluste bei Kapitalanlagen jetzt noch steuerlich verrechnen

Viel Zeit bleibt nicht mehr. Nur noch bis zum 31. Dezember haben Kapitalanleger die Möglichkeit, Altverluste aus Kapitalanlagen durch die Übergangsregelung mit Abgeltungssteuern aus Veräußerungsgewinnen zu verrechnen. Dies erklärte jetzt eine Sprecherin des Bundes der Steuerzahler.

Es geht hierbei um Verluste aus Verkäufen von Kapitalanlagen, welche vor Einführung der neuen Abgeltungssteuer im Jahr 2009 entstanden sind. Im Zuge der Neuordnung der Besteuerung von Gewinnen aus Kapitalanlagen schuf man die bereits erwähnte Übergangsregelung. Diese geht nun mit dem 31. Dezember 2013 zu Ende.

Was passiert, wenn ich als Anleger meine alten Verluste bis zum genannten Datum nicht geltend mache?

Altverluste, die über das Jahr 2013 hinaus verbleiben, können anschließend nur noch mit Gewinnen aus privaten Immobilienveräußerungen verrechnet werden. Dafür gilt die bereits bekannte Zehnjahresfrist. Da jedoch Immobilienveräußerungen im privaten Bereich relativ selten vorkommen, können viele Anleger ihre Altverluste somit im nächsten Jahr nicht mehr verrechnen. Daher sollten diese die bestehende Möglichkeit im Jahr 2013 noch nutzen.

Wie genau geschieht die steuerliche Verrechnung?

Zunächst muss die steuerliche Verrechnung von Altverlusten dahingehend erfolgen, dass diese vor anderen Verlusten aus Kapitalvermögen geltend gemacht werden. Zu diesem Zweck lässt sich der Kapitalanleger von seiner Bank neuere Verluste bescheinigen und erreicht somit, dass diese nicht mit neueren Gewinnen, zum Beispiel aus der Veräußerung von Wertpapieren, verrechnet werden.

Anschließend werden die Altverluste im sogenannten Veranlagungsverfahren den neuen Veräußerungsgewinnen gegenübergestellt und mindern diese entsprechend. Sobald die Altverluste vollständig verrechnet wurden, kann der Anleger auch seine neueren Verluste geltend machen, eine zeitliche Begrenzung dafür gibt es nicht.

Fazit: Wer im kommenden Jahr keine Gelegenheit hat, eine Immobilie privat zu veräußern, sollte tunlichst die Chance zur Verrechnung von Altverlusten bis zum 31. Dezember 2013 nutzen. Noch sind etwa sechs Wochen dafür Zeit, das dürfte in der Regel locker ausreichen.

November 2013


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